Auszug aus dem Fischereigesetz für Baden-Württemberg
§ 32 Jugendfischereischein
(1) Für Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1, Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.